Satzung des Vereins

SHaus der Vereine an der Stiftskirche“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Haus der Vereine an der Stiftskirche“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenzusatz “e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Warendorf.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Kunst und Kultur, des Sports, der Jugend- und Seniorenhilfe, der Musik, der Religion und der Bildung. Der Zweck wird verwirklicht durch die unentgeltliche oderverbilligte Überlassung des „Haus der Vereine an der Stiftskirche“ an andere Körperschaften oder juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein im Sinne des Steuerrechts wird angestrebt.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder des Vereins, aus Spenden, Erträgen des Vereinsvermögens und sonstigen Einnahmen.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Alle Inhaber von Vereinsämtern haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher, belegter Ausgaben.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden, welche die Aufgaben des Vereins zu unterstützen bereit sind. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt in schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand, der auch über die Annahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

2. Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerber/in für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes oder durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Bei Körperschaften endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung. Ebenso endet die Mitgliedschaft im Falle eines Ausschlusses aus dem Verein.

2. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit und wird durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes an das Vereinsmitglied wirksam. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der

  1. Vorsitzenden,
  2. 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. 2. stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die 1. stellvertretende Vorsitzende und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende. Jedes Mitglied des Vorstandes kann jeweils mit einem anderen Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung erfolgt eine geheime Wahl.

4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Rücktritt oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Diese Zuwahl hat der Vorstand innerhalb eines Monats nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes zu veranlassen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist das Vorstandsmitglied neu zu wählen.

5. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

6. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen und dort mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden.

7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr – möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes zur Kassenführung,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. Wahl des Vorstands,
  5. Wahl von Kassenprüfern,
  6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

2. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen:

  1. aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder
  2. wenn mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragen.

3. Zu Mitgliederversammlungen wird von dem/der Vorsitzenden unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich oder in elektronischer Form oder durch Aushang im „Haus der Vereine an der Stiftskirche, Stiftshof, 48231 Warendorf“ eingeladen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder abgeändert werden kann.

4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter/in, führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Wird die Mitgliederversammlung nicht von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in geleitet wie z. B. im Fall von Vorstandswahlen, ist zu Beginn der Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu wählen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine von dieser zu bestimmende Person vertreten. Eine 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei:

  1. Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Zwecks des Vereins,
  2. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

7. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der ersten Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Beschlüsse in Personalangelegenheiten erfolgen geheim, falls dies aus der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§ 11 Protokollführung

Von den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift braucht nur die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

§ 12 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und nicht mit der Kassenführung beauftragt sein. Die Kassenprüfung hat sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Warendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Stadtbezirk Freckenhorst der Stadt Warendorf zu verwenden hat.